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   BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54   

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https://dejure.org/1954,257
BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54 (https://dejure.org/1954,257)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1954 - V ZR 24/54 (https://dejure.org/1954,257)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1954 - V ZR 24/54 (https://dejure.org/1954,257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Vorausverfügungen über den Mietzins in der Form einer Aufrechnung von Tilgungsraten eines vom Mieter gewährten Darlehens gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Monatsmiete - Versagung der Wirkung von Vorausverfügungen über den Mietzins im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 296
  • NJW 1955, 301
  • MDR 1955, 152
  • DB 1955, 20
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51

    Mietvorauszahlung. Wirkung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54
    Diese Darlegungen, gegen die auch die Revision Einwendungen nicht erhebt, entsprechen der herrschenden Rechtsprechung (RGZ 94, 279; 127, 116; 136, 407; RG SeuffArch 79, 42; RGZ 144, 194; BGHZ 6, 202 ).

    Auch in den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 202; Urteil vom 3. Juni 1953 VI ZR 223/52) war die Vorauszahlung des Mietzinses bereits bei Abschluß des maßgebenden Mietvertrags vereinbart worden.

  • BGH, 03.06.1953 - VI ZR 223/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54
    In einer weiteren Entscheidung vom 3. Juni 1953 (VI ZR 223/52, Lind-Möhr ZVG § 57b - (1) = MDR 1953, 473 = BB 1953, 515) bat sich der VI. Zivilsenat mit den dagegen erhobenen Einwendungen (vgl. Vahlbruch BB 1953, 189; Müller Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 1952, 55) auseinandergesetzt und die bisherige Auffassung gegenüber den Ansprüchen des Zwangsverwalters bestätigt.

    Auch in den bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 202; Urteil vom 3. Juni 1953 VI ZR 223/52) war die Vorauszahlung des Mietzinses bereits bei Abschluß des maßgebenden Mietvertrags vereinbart worden.

  • RG, 14.01.1919 - III 336/18

    Bestimmung der rechtlichen Natur eines Vertrags über die Einräumung eines

    Auszug aus BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54
    Diese Darlegungen, gegen die auch die Revision Einwendungen nicht erhebt, entsprechen der herrschenden Rechtsprechung (RGZ 94, 279; 127, 116; 136, 407; RG SeuffArch 79, 42; RGZ 144, 194; BGHZ 6, 202 ).

    Das Reichsgericht hat eine Wirksamkeit der Vorauszahlung des Mietzinses stets nur "in Gemäßheit des Mietvertrags " anerkannt (RGZ 94, 279 [281]; 144, 194 [196]) und hat in einer Entscheidung (JW 1933, 1688) auch ausgesprochen, durch eine in Abweichung von dem ursprünglichen und maßgebenden Vertrag getroffene Vereinbarung könne eine Mietzinsforderung der Haftung für die Hypothek nicht entzogen werden.

  • RG, 22.03.1934 - IV 399/33

    1. Wirkt eine in dem Pachtvertrag selbst oder in einem damit verknüpften Vertrag

    Auszug aus BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54
    Diese Darlegungen, gegen die auch die Revision Einwendungen nicht erhebt, entsprechen der herrschenden Rechtsprechung (RGZ 94, 279; 127, 116; 136, 407; RG SeuffArch 79, 42; RGZ 144, 194; BGHZ 6, 202 ).

    Das Reichsgericht hat eine Wirksamkeit der Vorauszahlung des Mietzinses stets nur "in Gemäßheit des Mietvertrags " anerkannt (RGZ 94, 279 [281]; 144, 194 [196]) und hat in einer Entscheidung (JW 1933, 1688) auch ausgesprochen, durch eine in Abweichung von dem ursprünglichen und maßgebenden Vertrag getroffene Vereinbarung könne eine Mietzinsforderung der Haftung für die Hypothek nicht entzogen werden.

  • RG, 20.01.1930 - VIII 386/29

    Findet auf Vermietung und Veräußerung eines zu einer Konkursmasse gehörigen

    Auszug aus BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54
    Diese Darlegungen, gegen die auch die Revision Einwendungen nicht erhebt, entsprechen der herrschenden Rechtsprechung (RGZ 94, 279; 127, 116; 136, 407; RG SeuffArch 79, 42; RGZ 144, 194; BGHZ 6, 202 ).
  • RG, 06.06.1932 - VIII 91/32

    1. Erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtzinsforderung auch

    Auszug aus BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54
    Diese Darlegungen, gegen die auch die Revision Einwendungen nicht erhebt, entsprechen der herrschenden Rechtsprechung (RGZ 94, 279; 127, 116; 136, 407; RG SeuffArch 79, 42; RGZ 144, 194; BGHZ 6, 202 ).
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 83/08

    Anwendbarkeit der Beschränkungen des § 57c des Gesetzes über die

    Die durch § 57c ZVG begründete Sonderstellung des Mieters gegenüber den Gläubigern rechtfertigt sich daraus, dass der Mieter mit seinen Leistungen einen Sachwert geschaffen hat, der dem späteren Eigentümer und den Grundstücksgläubigern zugute kommt (Senatsurteil vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57, WM 1959, 120, unter 4 b mit Anm. Thieme, MDR 1959, 387; vgl. auch BGHZ 15, 296, 304) .
  • OLG Saarbrücken, 15.05.2013 - 2 U 7/13

    Mietvertrag: Voraussetzungen des Eintritts des Erwerbers in das

    Diese Bestimmungen finden auf Baukostenzuschüsse der in Rede stehenden Art (s.o.) keine Anwendung, so dass die dort normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 566 BGB, die ohnehin vornehmlich dem Schutz des Mieters dienen, nicht greifen (st. Rspr. des BGH, vgl. z. Bsp. BGHZ 15, 296; WM 1967, 74; siehe auch Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, § 566 c, Rz. 25, m.z.w.N.;Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 547, Rz. 12; OLG Düsseldorf, ZMR 1994, 505; OLG Köln, MietRB 2003, 69), und sind jedenfalls mit Blick darauf, dass § 566 c BGB angesichts der jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung des BGH unter Vertrauensschutzgesichtspunkten allenfalls auf Vereinbarungen, die nach der Aufhebung des § 57 c ZVG (Ausschluss des Kündigungsrechts des Erstehers gemäß § 57 a ZVG bei anrechenbaren Baukostenzuschüssen) - also nach dem 1.2.2007 -geschlossen worden sind, Anwendung findet, die Vereinbarung indes bereits im Jahre 1989 getroffen worden ist, im Streitfall nicht heranzuziehen (so Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO).
  • BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 156/59

    Erstattung von verlorenen Baukostenzuschüssen des Mieters in der

    Nicht rechtsirrtümlich ist auch die Auffassung des Vorderrichters, es sei für die Geltendmachung der Rechte aus dem Mietvertrage gegen die Beklagte als Ersteherin unerheblich, dass die Klägerin von der ihr etwa gegebenen Möglichkeit, ihre Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden (§ 57 d ZVG ), keinen Gebrauch gemacht hat; denn diese Nichtanmeldung hat lediglich zur Folge, dass die Ersteherin in ihrem Kündigungsrecht gemäß § 57 a ZVG nicht durch § 57 c ZVG beschränkt ist (BGHZ 15, 296, 299 ff.; 16, 31, 35).

    a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung als Baukostenzuschuss geleistete Mietvorauszahlungen gegen sich gelten lassen müsse (BGHZ 15, 296).

    So betrifft das Urteil vom 26. November 1954 - V ZR 24/54 - (BGHZ 15, 286) einen Vertrag, bei dem neben einem verlorenen Zuschuss (von 15.000- DM) noch ein weiterer (zu verrechnender) Zuschuss (von über 9.000 DM) geleistet worden war; nur letzterer war Gegenstand des Rechtsstreits.

  • BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54

    Baukostenzuschuß. Rückzahlungspflicht des Erstehers

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1954 V ZR 24/54, das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt ist, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit der Leistung eines Baukostenzuschusses, der zum Bau tatsächlich verwendet worden ist, gegenüber dem späteren Ersteher aufrechterhalten und den bereits aufgestellten Rechtsgrundsatz sogar noch in einer hier nicht in Betracht kommenden Richtung weiter ausgedehnt.
  • BGH, 25.11.1958 - VIII ZR 151/57
    Er hat in BGHZ 15, 296, 303, 304 (vgl. auch BGHZ 6, 202, 206 und Roquette, Mietrecht, 4. Aufl., S. 198 Rdn. 126 und S. 200) ausgeführt, dass diese Auffassung des Reichsgerichts von rein formalen Voraussetzungen ausgeht, und insoweit im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts Gewicht darauf gelegt, dass der Grund für die Ausnahme von den gesetzlichen Einschränkungen der Wirksamkeit der Vorauszahlung von Mietzinsen zugunsten der Grundpfandgläubiger, des Zwangs- und Konkursverwalters und des Erstehers in der Zwangsversteigerung im Falle des Baukostenzuschusses ein sachlicher ist, der darin besteht, dass erst durch die Zuschussleistungen des Mieters ein tatsächlicher Wert geschaffen worden ist, der eine mindestens in Zukunft sich auswirkende Besserstellung der späteren Eigentümer und der Gläubiger herbeiführt.

    Auch aus der Bemerkung in BGHZ 15, 296, 304, die Wirksamkeit der Vorauszahlungsklausel sei danach zu beurteilen, ob die sachlichen Voraussetzungen gegeben seien, lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob die sich hier stellende Frage hat beantwortet werden sollen.

  • OLG Schleswig, 25.10.2000 - 4 U 40/00

    Insolvenzverfahren - Schuldner als Vermieter - voraus geleisteter Mietzins -

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 06. Juni 1952 (BGHZ 6, 202) und vom 26. November 1954 (BGHZ 15, 296) betrafen Wohngebäude, in denen nach den Kriegszerstörungen bei der bestehenden Wohnungsknappheit mit Hilfe von Baukostenzuschüssen Wohnraum geschaffen bzw. wieder aufgebaut wurde.
  • BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61

    Mietvorauszahlung. Rückzahlungspflicht des Grundstückserwerbers

    Wie bereits der V. Zivilsenat (BGHZ 15, 296, 303, 304) [BGH 26.11.1954 - V ZR 24/54]mit überzeugenden Gründen dargelegt hat, läßt sich hierbei kein Unterschied machen, ob die Vorauszahlung bereits in dem ursprünglichen Mietvertrag selbst oder erst später von den Parteien des Mietvertrages vereinbart worden ist.
  • OLG Brandenburg, 20.09.2006 - 3 U 221/05

    Wirksamkeit eines Baukostenzuschusses gegenüber dem Zwangsverwalter:

    Die Verpflichtung zur Leistung muss in Verbindung mit einem Mietvertrag festgelegt worden sein, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Mietvertrag zeitlich der Leistung vorausgeht oder nicht (BGHZ 15, 296/304 f; BGHZ 37, 346/350; Bub/Treier/Bartz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII, Rz. 148, 125; Bamberger/Roth, BGB, § 1124 Rz. 9; Stüber, ZVG, 18. Aufl., § 57 b Anmerkung VII.5 mit § 152 Anmerkung XII.12; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 57 bis 57 d, Rz. 25).
  • BGH, 30.11.1966 - VIII ZR 145/65
    Sei einer solchen Fallgestaltung kann die Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer Mietvorauszahlung gegenüber dem Grundstückserwerber, wie das 3erafangsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, keine Anwendung finden Andernfalls könnte jemand, der nicht Mioter war und für einen Bau Leistungen erbracht hat, sei es als Darlehensgeber, sei es als Lieferant von'Baumaterial oder als Architekt oder Bauhandwerker, sich für seine Forderung dadurch Sicherheit vorschaffen, daß er mit dem Bauherrn einen Mietvertrag mit der Vereinbarung' schließt, seine Forderung solle durch Verrechnung mit dem künftigen Mietzins getilgt werden? Die genannte Rechtsprechung bringt, wie der erkennende Senat schon im Urteil vom 25. November 1958 (VIII ZR 151/57 - NJW 1959, 380) ausgesprochen hat, einen Einbruch in die Systematik unserer dinglichen Rechtsordnung mit sich? Die Anerkennung von abwohnbaren Baukostenzuschüssen als den Realgläubigern gegenüber wirksame Vorausverfügungen jüber den Mietzins ist nur unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß mit Mitteln des Mieters ein Sachwert geschaffen ist, der dem späteren Eigentümer und den Grundstücksgläubigern zugute kommt« Per Gedanke, den Mieter, der einen abwohnbaren Baukostenzuschuß geleistet hat, vor den Realgläubigern zum Zuge kommen zu.lassen, entspringt letzten Endes dem das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (BGH aaO)â-. Dieser Grundsatz fordert indessen nicht, den Mieter auch dann zu schützen, wenn er nicht als Mieter, sondern auf Grund eines anderen Vertragsverhältnisses dem Bauherrn Kredit gewährt hat, wenn also die Mittel nicht vom Aufbaugläubiger in seiner Eigenschaft als Mieter aufgebracht worden sind" Diese Auffassung kommt auch in der Vorschrift des § 57 c ZVG über die Beschränkung des Kündigungsrechtes des Erstehers zum Ausdruck" Danach kann der Ersteher nicht kündigen, wenn die Miete oder ein sonstiger Beitrag geleistet ist zur Schaffung oder Instanddetzung des Mietraums" Eine weitere Ausdehnung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist danach im Interesse des Realkredits unangebrachtOb etwa anders zu entscheiden wäre, wenn die früher zur Verfügung gestellten Mittel bei Abschluß des Mietvertrages noch unverbraucht sind und nun mehr vom Vermieter zum Aufbau benutzt werden, bedarf hier keiner Entscheidung" Zu Unrecht beruft sich die Revision auf "den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz, daß die Anrechnung einer Aufbauleistung auch in einer dem Abschluß des Mietvertrages nachfolgenden Abrede vereinbart werden könne (BGHZ 15, 296, 503)« In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die Leistung vom Mieter gerade mit Rücksicht auf das Mietverhältnis erbracht worden, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat" Das Berufungsgericht konnte von seinem.
  • BGH, 25.04.1962 - VIII ZR 43/61

    Erlöschen eines Treuhandvertrags durch Konkurseröffnung - Automatischer Rückfall

    Die von dem Berufungsgericht erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht dahin, daß der Erwerber eines Grundstücks, der Ersteher in der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwalter und der Konkursverwalter als Baukostenzuschuß geleistete Mietvorauszahlungen gegen sich gelten lassen müssen (BGHZ 6, 202; 15, 296; Urt. v. 3. Juni 1953 - VI ZR 223/52 - LM ZVG § 57 b Nr. 1).
  • BGH, 11.03.1970 - VIII ZR 96/68

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zurückerstattung des Mietzinses -

  • OLG Hamm, 20.06.2002 - 18 U 261/01

    Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Pachtzinses; Beschlagnahme des Grundstücks

  • BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 130/68

    Rückerstattung von Mietvorauszahlungen durch den Ersteher

  • LG Berlin, 01.06.2010 - 65 S 292/09

    Kein Eintritt in Mieterdarlehen bei Erwerb durch Zwangsversteigerung

  • BGH, 08.01.1971 - V ZR 95/68

    Widerspruchsrecht eines Mieters gegen die Zuweisung eines Überschusses aus der

  • BFH, 05.06.1957 - II 214/56 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen nach Erwerb eines

  • BFH, 19.09.1956 - II 58/56 U

    Berechnung der Gegenleistung in den Fällen des § 9 Abs. 2 GrEStG

  • BFH, 27.02.1957 - II 211/56 U

    Die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und die dem Verkäufer

  • BGH, 12.02.1957 - VIII ZR 30/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.07.1958 - VIII ZR 120/57
  • BGH, 17.12.1954 - V ZR 4754
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